für die Nutzung der SaaS-Lösung „Frida – die KI-Telefonassistentin“
Version 2.1 · Stand: 25.04.2026
§ 1 Geltungsbereich, Zielgruppe und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die entgeltliche Nutzung der webbasierten Software-as-a-Service-Lösung („SaaS“) „Frida – die KI-Telefonassistentin“ (nachfolgend „Frida“ oder „Software“) durch Kunden des Anbieters Automatisiert Verwalten Jonas Schneider, Tim Boschert und Tim Vogt GbR, Allerheiligenstraße 18, 77855 Achern (nachfolgend „Anbieter“).
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind von der Nutzung ausgeschlossen.
(3) Räumlicher Geltungsbereich ist die Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist Deutsch. Abrechnung erfolgt ausschließlich in Euro (EUR).
(4) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(5) Individualvereinbarungen im Bestellformular – einschließlich der dort unter „Individuelle Vereinbarungen“ eingetragenen Sonderkonditionen – gehen diesen AGB im Kollisionsfall vor. Die Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) geht diesen AGB in datenschutzrechtlichen Fragen vor.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung und der Betrieb der SaaS-Lösung „Frida“, die eingehende Telefonanrufe automatisiert mittels Sprachverarbeitung (KI) entgegennimmt, kategorisiert, strukturiert erfasst, dokumentiert und – abhängig von der Konfiguration – weiterleitet bzw. Rückrufe organisiert.
(2) Die konkrete Leistungsausprägung richtet sich nach dem im Bestellformular gebuchten Paket (Basic, Professional oder Enterprise), insbesondere hinsichtlich des enthaltenen Gesprächsminuten-Kontingents. Der Funktionsumfang ist paketübergreifend identisch.
(3) Die Bereitstellung erfolgt als Software-as-a-Service (SaaS). Die Einräumung von Nutzungsrechten während der Vertragslaufzeit stellt keine Übertragung der Software, sondern eine gebrauchsüberlassungsrechtliche Leistung im Sinne des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB) dar.
(4) Nicht Vertragsgegenstand sind insbesondere:
• Rechtsberatung oder rechtliche Einschätzungen (z. B. zu Mietverträgen, Kündigungen, Ansprüchen);
• Prozess- oder Organisationsberatung außerhalb der Konfiguration der Software;
• Erfolgszusagen, insbesondere keine garantierte Erreichbarkeit von Weiterleitungszielen, keine garantierten Erkennungs- oder Bearbeitungsraten, keine garantierten KPIs;
• Rufnummernportierung (eine neue Rufnummer wird bereitgestellt, sofern tariflich enthalten);
• Outbound-Telefonie, individuelle Softwareentwicklung oder Schnittstellen außerhalb des definierten Funktionsumfangs (sofern nicht ausdrücklich vereinbart);
• 24/7-menschlicher Telefonsupport.
§ 3 Vertragsschluss, Bestellformular, Rangfolge
(1) Der Vertrag zwischen Anbieter und Kunde kommt durch die beiderseitige Unterzeichnung des Bestellformulars zustande. Die Unterzeichnung kann in Schriftform oder in Form einer qualifizierten bzw. fortgeschrittenen elektronischen Signatur (z. B. über Zoho Sign) erfolgen.
(2) Mit der Unterzeichnung des Bestellformulars bestätigt der Kunde zugleich die Kenntnisnahme und Anerkennung dieser AGB sowie der Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) in der im Bestellformular jeweils bezeichneten Version. Zusammen bilden Bestellformular, AGB und AVV das Vertragsverhältnis.
(3) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
a) Bestellformular, einschließlich des Feldes „Individuelle Vereinbarungen“;
b) Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) – für datenschutzrechtliche Themen;
c) diese AGB.
(4) Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht. Der Anbieter behält sich vor, Kundenanfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
§ 4 Zugang zum Portal, Registrierung, Zugangsdaten
(1) Der Zugang zum Frida-Portal erfolgt nach Vertragsschluss per Freischaltung durch den Anbieter. Der Kunde erhält hierzu einen Einladungslink bzw. Zugangsdaten an die im Bestellformular angegebene E-Mail-Adresse.
(2) Die Nutzung erfolgt browserbasiert. Eine mobile App ist nicht Vertragsbestandteil.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, Zugangsdaten geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Der Kunde haftet für alle Handlungen, die unter Verwendung seiner Zugangsdaten erfolgen, soweit er diese zu vertreten hat. Der Verdacht eines unberechtigten Zugriffs ist dem Anbieter unverzüglich zu melden.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, bei missbräuchlicher Nutzung, Sicherheitsrisiken oder Verstößen gegen diese AGB den Zugang vorübergehend zu sperren, wenn der Kunde den Verstoß trotz angemessener Fristsetzung nicht abstellt oder eine sofortige Sperrung zur Abwehr erheblicher Risiken erforderlich ist.
§ 5 Leistungen des Anbieters
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden während der Vertragslaufzeit den Zugriff auf das Frida-Portal und die gebuchten Funktionen zur Verfügung.
(2) Der Anbieter erbringt im Rahmen des Setups insbesondere folgende Leistungen:
• technische Einrichtung der KI-Telefonassistenz;
• Grundkonfiguration der Gesprächslogik und Themenfelder;
• Einrichtung von Weiterleitungen, Zuständigkeiten und Zeitlogiken gemäß den vom Kunden bereitgestellten Vorgaben;
• Anbindung der im Bestellformular vereinbarten Ausgabekanäle;
• Einpflege der vom Kunden bereitgestellten Stammdaten (vgl. § 7);
• Durchführung eines initialen Funktionstests sowie Übergabe in den laufenden Betrieb.
(3) Im laufenden Betrieb umfasst die Leistung insbesondere Bereitstellung und Hosting der Software, automatisierte Anrufannahme, strukturierte Erfassung von Anliegen, Weiterleitung gemäß Konfiguration, Systempflege, Monitoring sowie das im Bestellformular ausgewiesene Gesprächsminuten-Kontingent.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, die Software weiterzuentwickeln, anzupassen oder zu erweitern, solange der vertraglich geschuldete Kernnutzen nicht wesentlich eingeschränkt wird. Updates und neue Funktionen werden dem Kunden ohne gesonderte Vergütung zur Verfügung gestellt, soweit sie das gebuchte Paket betreffen.
(5) Zusatzleistungen (z. B. individuelle Entwicklungen, zusätzliche Integrationen, erweiterte Schulungen) bedürfen einer gesonderten Beauftragung und Vergütung. Aufwandsbasierte Leistungen werden – sofern nicht anders vereinbart – zu einem Stundensatz von 100,00 € netto in 15-Minuten-Einheiten abgerechnet.
(6) Der Anbieter ist berechtigt, zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer einzusetzen. Unterauftragsverarbeiter im datenschutzrechtlichen Sinne werden in der AVV aufgeführt.
§ 6 Verfügbarkeit, Wartung und Support
(1) Der Anbieter stellt die Software im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten bereit. Eine bestimmte Verfügbarkeit (Service Level Agreement, SLA) wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(2) Geplante Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb üblicher Geschäftszeiten durchgeführt oder rechtzeitig angekündigt. Kurzzeitige Einschränkungen im Rahmen von Wartung und Updates stellen keinen Mangel dar.
(3) Support erfolgt per E-Mail an support@frida-ki.de zu üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 09:00–17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg). Reaktionszeiten sind – sofern nicht ausdrücklich vereinbart – nicht Vertragsbestandteil.
(4) Für Störungen oder Ausfälle von Leistungen Dritter (insbesondere Telefonie-Provider, KI-Modell-Provider, Cloud-Hosting, Zahlungsdienstleister, E-Mail-Anbieter) haftet der Anbieter nur im Rahmen von § 16.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle für den Betrieb der Frida-Software erforderlichen Informationen, Daten und Zugänge rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereitzustellen. Hierzu zählen insbesondere:
a) Bereitstellung korrekter Unternehmens- und Ansprechpartnerdaten;
b) Einrichtung der Rufweiterleitung von der Rufnummer des Kunden auf die vom Anbieter bereitgestellte Frida-Rufnummer. Die Einrichtung der Rufweiterleitung erfolgt durch den Kunden bzw. dessen Telefonanlagen-Dienstleister und liegt im Verantwortungsbereich des Kunden;
c) rechtzeitige Übermittlung der für die KI-Konfiguration erforderlichen Stammdaten (insbesondere Objekt-, Einheiten- und Mieter-/Eigentümerdaten) in einem vom Anbieter vorgegebenen Format;
d) Konfiguration bzw. Freigabe von Kategorien, Routing-Regeln, Notfallkontakten sowie der vorgesehenen Empfänger (Sachbearbeiter, Handwerker) für Weiterleitungen;
e) Sicherstellung der dauerhaften Erreichbarkeit der Weiterleitungsziele sowie Pflege der hinterlegten Kontaktdaten;
f) Durchführung der gegenüber Anrufern gesetzlich erforderlichen Datenschutz- und ggf. Aufzeichnungs-Informationen sowie Einholung erforderlicher Einwilligungen (vgl. § 9).
(2) Die Einpflege der Stammdaten erfolgt durch den Anbieter. Frida ist unmittelbar nach dem Onboarding-Termin unter der Testnummer nutzbar. Die volle, auf den Kunden zugeschnittene Performance wird jedoch erst nach vollständiger Einpflege der Stammdaten erreicht. Je nach Zeitpunkt der Lieferung durch den Kunden kann dieser Prozess 1 bis 2 Wochen nach dem Onboarding in Anspruch nehmen. Verzögerungen, die auf der verspäteten oder unvollständigen Lieferung von Stammdaten durch den Kunden beruhen, gehen nicht zulasten des Anbieters und berühren weder den Vertragsbeginn noch die Laufzeit der Testphase gemäß § 11.
(3) Unterlässt der Kunde erforderliche Mitwirkung oder liefert er unzutreffende, unvollständige oder verspätete Daten, können Funktionsstörungen (z. B. Fehlkategorisierung, fehlgeleitete Weiterleitung, eingeschränkte Erkennungsrate) auftreten. Der Anbieter haftet hierfür nicht, soweit die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden liegt.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, Mehraufwand, der durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Kunden entsteht, gesondert nach § 5 Abs. 5 in Rechnung zu stellen.
(5) Bei wiederholter und erheblicher Verletzung der Mitwirkungspflichten kann der Anbieter den Vertrag nach vorheriger Abmahnung außerordentlich kündigen.
§ 8 Nutzungsrechte und Nutzungsbeschränkungen
(1) Der Anbieter räumt dem Kunden für die Dauer des Vertragsverhältnisses ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software vertragsgemäß zu nutzen.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software oder Teile davon zu kopieren, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu verändern oder Dritten außerhalb seines Unternehmens zur Nutzung zu überlassen, sofern nicht gesetzlich zwingend zulässig.
(3) Exportierte Inhalte (z. B. Transkripte, CSV-Exports, Berichte) darf der Kunde ausschließlich für interne Zwecke verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich oder gesetzlich zulässig ist.
(4) Der Anbieter behält sich sämtliche Rechte an der Software, der Marke „Frida“, dem Logo sowie den zur Leistungserbringung erstellten Arbeitsergebnissen vor. Ein Erwerb von Rechten des geistigen Eigentums an der Software durch den Kunden findet nicht statt.
§ 9 Besonderheiten der KI-Telefonassistenz
(1) Frida arbeitet KI-gestützt. Aufgrund technischer Grenzen (z. B. Dialekte, Hintergrundgeräusche, schlechte Audioqualität, mehrdeutige Äußerungen) kann es zu Fehlern bei der Erkennung, Transkription, Zusammenfassung, Kategorisierung oder Weiterleitung von Anrufen kommen. Eine fehlerfreie Verarbeitung wird nicht geschuldet. Der Anbieter schuldet keine inhaltliche oder rechtliche Richtigkeit der durch Frida erfassten oder aufbereiteten Informationen. Frida dient ausschließlich der strukturierten Vorqualifizierung und Weiterleitung von Anliegen.
(2) Sofern in den Einstellungen aktiviert, können Audioaufnahmen und/oder Transkripte erstellt und im Portal abrufbar gespeichert werden. Konfigurierbare Aufbewahrungsfristen richten sich nach den im Portal verfügbaren Einstellungen.
(3) Der Kunde ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher verpflichtet, Anrufer über die Verarbeitung zu informieren und ggf. erforderliche Einwilligungen (z. B. für Aufzeichnungen) einzuholen. Der Anbieter stellt hierfür konfigurierbare Hinweistexte und -schalter bereit, übernimmt jedoch keine Rechtsprüfung.
(4) Bei als Notfall klassifizierten Anliegen kann – abhängig von der Konfiguration – eine direkte Weiterleitung an hinterlegte Notfallkontakte erfolgen. Der Kunde hat die Notfalllogik und die Kontaktdaten zu prüfen und aktuell zu halten. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass Notfälle in jedem Fall korrekt erkannt oder weitergeleitet werden.
(5) Weiterleitungen erfolgen an vom Kunden definierte Ziele. Ist ein Ziel nicht erreichbar, kann – je nach Konfiguration – eine Weiterleitung an weitere Ziele oder eine Benachrichtigung (z. B. per E-Mail) erfolgen. Der Anbieter garantiert nicht die Erreichbarkeit der Weiterleitungsziele.
(6) Soweit der Anbieter experimentelle oder als solche gekennzeichnete Beta-Funktionen bereitstellt, werden diese „wie besehen“ zur Verfügung gestellt. Für Beta-Funktionen gelten keine Gewährleistungs- oder Verfügbarkeitsansprüche.
§ 10 Vertragsbeginn, Onboarding und Testphase
(1) Vertragsschluss. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Bestellformulars zustande.
(2) Onboarding. Der Kunde vereinbart den Onboarding-Termin über das Buchungstool des Anbieters. Der Anbieter stellt innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ausreichend Termine zur Verfügung. Der Onboarding-Termin umfasst die Inbetriebnahme der Testnummer und die Übergabe der Konfiguration an den Kunden; Frida ist ab Abschluss des Onboarding-Termins unter der Testnummer nutzbar.
(3) Vertragsbeginn. Der Vertragsbeginn ist der auf den Vertragsschluss folgende 1. oder 15. eines Kalendermonats, je nachdem, welches Datum zuerst erreicht wird. Mit dem Vertragsbeginn beginnt die Mindestlaufzeit gemäß § 13 und wird die erste Nutzungsgebühr gemäß § 11 fällig.
(4) Verschiebung bei Anbieter-Verzug. Findet der Onboarding-Termin aus Gründen, die der Anbieter zu vertreten hat, erst später als 14 Tage nach Vertragsschluss statt, verschiebt sich der Vertragsbeginn auf den nächsten auf das Onboarding folgenden 1. oder 15. Verschiebungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden (§ 7), unentschuldigter Terminabsagen durch den Kunden oder Nichtwahrnehmung angebotener Termine führen nicht zu einer Verschiebung des Vertragsbeginns.
(5) Testphase („30-Tage-Geld-zurück-Garantie“). Der Kunde hat das Recht, den Vertrag innerhalb von 30 Tagen ab Abschluss des Onboarding-Termins ohne Angabe von Gründen in Textform zu kündigen. Im Falle einer fristgerechten Kündigung innerhalb der Testphase wird die bis dahin gezahlte Nutzungsgebühr einschließlich etwaiger verbrauchter Minuten vollständig erstattet. Die Setup-Fee bleibt hiervon unberührt und wird in keinem Fall erstattet. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, läuft der Vertrag mit der vereinbarten Laufzeit weiter.
(6) Die 30-Tage-Frist der Testphase beginnt mit dem Kalendertag, an dem der Onboarding-Termin tatsächlich stattgefunden hat. Die Stammdaten-Einpflegezeit gemäß § 7 Abs. 2 wirkt sich nicht auf den Beginn oder die Dauer der Testphase aus.
§ 11 Vergütung, Abrechnung und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Bestellformular vereinbarten Preise. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Setup-Fee. Die einmalige Setup-Gebühr wird mit Vertragsschluss fällig und innerhalb von 3 Werktagen nach Vertragsschluss per SEPA-Lastschrift eingezogen.
(3) Nutzungsgebühr. Die Nutzungsgebühr wird zum Vertragsbeginn gemäß § 10 Abs. 3 bzw. 4 fällig. Bei jährlicher Zahlungsweise wird die gesamte Jahresgebühr einmalig zum Vertragsbeginn eingezogen. Bei monatlicher Zahlungsweise wird die Nutzungsgebühr erstmalig zum Vertragsbeginn und sodann jeweils zum entsprechenden 1. bzw. 15. des Folgemonats eingezogen.
(4) Zahlungsart. Zahlungen erfolgen ausschließlich per SEPA-Core-Lastschrift über den Dienstleister GoCardless Ltd., Sutton Yard, 65 Goswell Road, London, EC1V 7EN, Vereinigtes Königreich. Der Kunde erteilt hierzu mit Unterzeichnung des Bestellformulars das entsprechende SEPA-Mandat (Gläubiger-ID: DE5600000002197951). Die Vorankündigung (Pre-Notification) erfolgt mindestens 2 Werktage vor dem jeweiligen Einzug.
(5) Minuten-Kontingent. Je gebuchtem Paket ist ein monatliches Gesprächsminuten-Kontingent (Inklusivminuten) enthalten. Als abrechnungsrelevant gelten ausschließlich die Gesprächsminuten der aktiven Verbindung zwischen Anrufer und Frida; Vorlaufzeiten, Warteschleifen oder technische Verbindungsaufbauten werden nicht gezählt. Nicht genutzte Inklusivminuten verfallen zum Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats.
Bei Überschreitung des Kontingents fallen Zusatzminuten an, die in Paketen zu je 100 Minuten abgerechnet werden. Die paketabhängigen Preise ergeben sich aus dem Bestellformular bzw. der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Website des Anbieters (frida-ki.de) veröffentlichten Preisliste. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils ausgewiesenen Preise.
Der Kunde kann im Portal festlegen, ob Zusatzminuten automatisch nachgebucht werden (Auto-Top-Up). Ist Auto-Top-Up deaktiviert, ist der Anbieter nach eigenem Ermessen berechtigt – aber nicht verpflichtet –, die Anrufannahme bei Verbrauch des Kontingents einzuschränken oder fortzuführen. Eine Pflicht zur Aufrechterhaltung der Anrufannahme nach Verbrauch des Kontingents besteht nicht; der Anbieter übernimmt insoweit keine Gewähr für die ungestörte Funktion der Software.
Bei wiederholter oder erheblicher Überschreitung des Kontingents ist der Anbieter berechtigt, die angefallenen Zusatzminuten nachträglich in Rechnung zu stellen. Der Anbieter wird den Kunden vor einer solchen Nachberechnung informieren und Gelegenheit zur Nachbuchung von Zusatzminuten geben. Preisänderungen für Zusatzminuten gegenüber Bestandskunden erfolgen nur nach Maßgabe von § 21.
(6) Verzug. Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu verlangen und nach angemessener Mahnung den Zugang vorübergehend zu sperren, sofern der Kunde den Verzug zu vertreten hat.
(7) Rückbelastungsgebühren. Kosten, die dem Anbieter durch vom Kunden zu vertretende Rücklastschriften entstehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
(8) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist dem Kunden nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur insoweit ausüben, als die Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis herrührt.
§ 12 Laufzeit, Verlängerung, Kündigung, Tarifwechsel
(1) Der Vertrag hat eine feste Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab Vertragsbeginn gemäß § 10 Abs. 3 bzw. Abs. 4. Er verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform (z. B. per E-Mail an support@frida-ki.de) gekündigt wird.
(2) Die 30-tägige Testphase gemäß § 10 Abs. 5 bleibt hiervon unberührt.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn
a) der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen bzw. einer Zahlung in erheblicher Höhe trotz Mahnung in Verzug ist;
b) der Kunde erheblich oder wiederholt gegen Nutzungsregeln oder Mitwirkungspflichten verstößt;
c) der Kunde die Software zu rechtswidrigen Zwecken einsetzt.
(4) Tarifwechsel. Upgrades in ein höheres Paket werden jeweils zum 1. des Folgemonats wirksam, sofern der Antrag des Kunden in Textform mindestens 14 Tage vor Monatsende beim Anbieter eingegangen ist. Downgrades in ein niedrigeres Paket werden erst zum Ende der vereinbarten Laufzeit wirksam, sofern der Antrag mindestens 30 Tage vor Laufzeitende eingeht. Bereits angefallene Entgelte bleiben unberührt.
§ 13 Datenexport und Löschung nach Vertragsende
(1) Nach Vertragsende wird der Zugang zum Portal grundsätzlich deaktiviert. Der Kunde kann innerhalb von 90 Tagen nach Vertragsende einen Datenexport per Support anfordern, soweit dies technisch verfügbar ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Der Anbieter kann hierfür auch einen zeitlich befristeten Lese-Zugang bereitstellen.
(2) Nach Ablauf der Exportfrist werden Kundendaten nach den konfigurierten Löschregeln bzw. spätestens innerhalb einer angemessenen Frist gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Backups können für einen begrenzten Zeitraum in vom Anbieter routinemäßig geführten Sicherungssystemen verbleiben.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, Daten zu anonymisieren und in anonymisierter Form zur Produktverbesserung zu verwenden.
§ 14 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden sowie der Anrufer ausschließlich im Auftrag des Kunden im Sinne von Art. 28 DSGVO. Der Kunde ist Verantwortlicher, der Anbieter Auftragsverarbeiter.
(2) Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung ergeben sich aus der gesondert geschlossenen Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV), die als Anlage Bestandteil dieses Vertrages ist.
(3) Der Anbieter setzt zur Leistungserbringung Unterauftragsverarbeiter ein (insbesondere Telefonie-, KI-Modell-, Hosting-, Zahlungs- und E-Mail-Dienste). Die jeweils aktuelle Liste ergibt sich aus der AVV. Der Anbieter informiert den Kunden über wesentliche Änderungen gemäß AVV.
§ 15 Gewährleistung
(1) Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Mietrechts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1 1. Alternative BGB ist ausgeschlossen.
(2) Der Anbieter gewährleistet nicht, dass die Software in jeder technischen Umgebung des Kunden fehlerfrei funktioniert, insbesondere wenn Störungen aus der Sphäre des Kunden (z. B. lokale Netzwerke, Telefonanlagen) oder Dritter (z. B. Telekommunikationsanbieter, Internet, Drittintegrationen) resultieren.
(3) Der Kunde hat Mängel unverzüglich in Textform zu melden und dem Anbieter die zur Mängelanalyse erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Zwingende gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
§ 16 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für die Übernahme einer Garantie bleibt unberührt.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die Haftung nach Abs. 2 ist der Höhe nach auf die in den 12 Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis tatsächlich gezahlten Nutzungsgebühren (ohne Setup-Fee) begrenzt. Für Datenverluste ist die Haftung zusätzlich auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung eingetreten wäre.
(4) Eine darüberhinausgehende Haftung – insbesondere für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden und reine Vermögensschäden – ist ausgeschlossen, soweit nicht Abs. 1 entgegensteht.
(5) Für Störungen oder Ausfälle von Leistungen Dritter (z. B. Telefonie-Provider, KI-Modell-Provider, Cloud-Hosting, Zahlungsdienstleister) haftet der Anbieter nur im Rahmen von Abs. 2, sofern er die Störung zu vertreten hat.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten regelmäßig und gefahrentsprechend im Rahmen der vom Portal vorgesehenen Exportmöglichkeiten zu sichern.
§ 17 Höhere Gewalt
(1) Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen sind. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Kriegshandlungen, Terroranschläge, Streiks (außer im eigenen Betrieb), behördliche Maßnahmen, Pandemien, großflächige Ausfälle der Telekommunikations- oder Strominfrastruktur sowie der vollständige Ausfall beauftragter KI- oder Hosting-Dienstleister, der trotz zumutbarer Ausweichmaßnahmen nicht kompensiert werden kann.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Ereignis und dessen voraussichtliche Dauer. Dauert das Ereignis länger als 30 Tage an, sind beide Parteien zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
§ 18 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werden, geheim zu halten und nur zur Vertragsdurchführung zu verwenden. Die Pflicht gilt für die Vertragsdauer und für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Vertragsende fort.
(2) Nicht als vertraulich gelten Informationen, die allgemein bekannt sind, ohne Verstoß gegen Vertraulichkeitspflichten bekannt werden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
§ 19 Referenznennung
(1) Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden namentlich und unter Wiedergabe seines Firmenlogos als Referenz auf der Website frida-ki.de, in Präsentationen und in sonstigen Marketingmaterialien zu nennen. Der Kunde kann dieser Nutzung in Textform widersprechen.
(2) Darüber hinausgehende Veröffentlichungen (z. B. Case Studies, Testimonials mit Zitaten) bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden in Textform.
§ 20 Elektronische Kommunikation
(1) Die Kommunikation zwischen Anbieter und Kunde erfolgt grundsätzlich per E-Mail sowie über das Frida-Portal. Verbindliche Erklärungen (insbesondere Kündigungen, Mahnungen, Vertragsanpassungen) bedürfen mindestens der Textform.
(2) Soweit der Kunde eine verschlüsselte Kommunikation wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt, wird er den Anbieter hierüber in Textform informieren.
§ 21 Änderungen dieser AGB
(1) Der Anbieter kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft anpassen, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt (z. B. Änderungen der Rechtslage, Änderungen von Sicherheits- oder Datenschutzanforderungen, Weiterentwicklung der Leistung, Änderungen bei Unterauftragsverarbeitern).
(2) Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs (6) Wochen vor dem geplanten Wirksamkeitsdatum in Textform mitgeteilt. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht. Hierauf wird der Anbieter in der Änderungsmitteilung gesondert hinweisen.
(3) Wesentliche Änderungen (insbesondere Preiserhöhungen oberhalb der Inflationsrate oder Leistungsreduzierungen) werden nur wirksam, wenn der Kunde ihnen ausdrücklich zustimmt. Ablehnung berechtigt den Kunden zur Sonderkündigung zum Wirksamkeitsdatum der Änderung.
§ 22 Abtretung
Die Abtretung von Rechten oder Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei zulässig. § 354a HGB bleibt unberührt. Der Anbieter ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag im Rahmen einer Unternehmensnachfolge (z. B. Verschmelzung, Einbringung in eine Kapitalgesellschaft) auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen; der Kunde erhält in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht.
§ 23 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Anbieters (Achern). Erfüllungsort ist ebenfalls der Sitz des Anbieters.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.